Berufspolitik & Ausbildung · Therapieberufe
Reform der Physiotherapie-Ausbildung: Kommt die Zwei-Klassen-Therapie?
Der Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums setzt auf Teilakademisierung: Studierte sollen eigenverantwortlich behandeln dürfen, Fachschulabsolvent:innen nicht. Was das für Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie bedeutet
Ende Oktober 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen Referentenentwurf für ein neues Physiotherapie-Berufsgesetz vorgelegt . Das ist noch kein Gesetz, sondern ein erster Vorschlag des Ministeriums. Trotzdem lohnt sich der Blick: Die Grundentscheidung – zwei Ausbildungswege mit zwei Befugnisstufen – soll später auch für Logopädie und Ergotherapie das Vorbild sein.
Von Ralph Fröhlich · Oktober 2026 · ca. 10 Min. Lesezeit
Ein Referentenentwurf ist der Textvorschlag eines Ministeriums, noch bevor die Bundesregierung ihn beschlossen hat. Jetzt dürfen Verbände und Länder Stellung nehmen. Danach folgen Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Bis dahin kann sich vieles ändern – Fristen, Paragrafen, auch Grundsätzliches. Alles, was in diesem Artikel steht, gilt deshalb unter Vorbehalt: So will es das Ministerium, nicht: So ist es.
Das geltende Masseur- und Physiotherapeutengesetz ist von 1994. Es soll zum 1. Januar 2028 durch zwei neue Gesetze ersetzt werden: ein Physiotherapeutengesetz (PhyThG) und ein Gesetz für die Medizinische Massagetherapie (MedMThG). Der Entwurf hat 267 Seiten. Wir haben ihn gelesen und auf das reduziert, was für die Therapieberufe zählt.
Abschnitt 1Der Entwurf in fünf Sätzen
Abschnitt 2Zwei Klassen: Was Studierte dürfen sollen – und Fachschulabsolvent:innen nicht
Der Entwurf schafft nicht zwei Wege zum selben Beruf, sondern zwei Berufsbezeichnungen mit unterschiedlichen Rechten. Das ist die eigentliche Zäsur.
- Darf eigenverantwortlich behandeln – ohne ärztliche Diagnose
- Stellt selbst fest, ob eine Bewegungs- oder Funktionsstörung vorliegt
- Entscheidet über Art, Dauer und Häufigkeit der Behandlung
- Soll die Grundlage für einen späteren Direktzugang sein
- Behandelt auf Grundlage einer ärztlichen Diagnose
- Entscheidet innerhalb dieser Vorgabe über Auswahl, Dauer und Häufigkeit
- Deckt alle bisherigen Aufgaben ab, inklusive Zertifikatspositionen
- Kein Weg in die B.-Sc.-Stufe außer dem Studium
Zur Genauigkeit: Auch Studierte sollen nach diesem Entwurf nicht verordnen dürfen. Die Heilmittelverordnung bleibt ärztlich. Der Entwurf regelt nur das Berufsrecht – Ausbildung, Berufsbezeichnung, Befugnisse. Was er nicht regelt: Direktzugang, Blankoverordnung, Abrechnung und Vergütung der Leistungen. Dafür müssten SGB V und Heilmittel-Richtlinie geändert werden. Der Entwurf schafft nur die Qualifikation, auf der das später aufbauen könnte.
Wer in welcher Klasse landet
Bei 10 bis 20 Prozent Studierten bleiben 80 bis 90 Prozent eines Jahrgangs in der Fachschulstufe. Dazu kommen alle, die heute schon im Beruf sind: Ihre Erlaubnis soll als Erlaubnis der Fachschulstufe weitergelten (§ 101) – egal, wie viel Berufserfahrung und wie viele Zertifikate sie haben. Eine Physiotherapeutin mit 20 Jahren Praxis stünde rechtlich unter einem frisch examinierten B.-Sc.-Absolventen.
Einen Nachqualifizierungsweg für Berufserfahrene sieht der Entwurf nicht vor. Wer in die obere Stufe will, muss studieren. Bisherige Kompetenzen „sollen“ angerechnet werden – das entscheidet die Hochschule.
Ausgerechnet die Fachschulstufe soll ab 2029 eine garantierte Ausbildungsvergütung bekommen. Das Studium nicht – 2.200 Praxisstunden ohne Vergütungsanspruch. Wer sich das Studium nicht leisten kann, landet in der Klasse ohne Eigenverantwortung.
Offen bleibt die wichtigste Frage für den Arbeitsmarkt: Werden die beiden Stufen unterschiedlich bezahlt? Tarifverträge, Heilmittelpreise und Stellenprofile kennen bisher einen Beruf. Dazu sagt der Entwurf nichts.
Zwei Befugnisstufen in einem Beruf sind kein Unfall, sondern das Konzept. Der Entwurf teilt die Physiotherapie, und er bietet der größeren Gruppe keinen Weg nach oben außer dem Weg zurück an die Hochschule.
Ralph Fröhlich · Logopäde und Gründer therapeutenonline.de
Abschnitt 3Warum das Logopädie und Ergotherapie betrifft
Das Logopädengesetz ist von 1980, das Ergotherapeutengesetz von 1976. Beide sollen laut Koalitionsvertrag reformiert werden, und der Physio-Entwurf nennt sich dafür den „ersten Schritt“.
Logopädie: Die Verbände wollen etwas anderes
Fast zeitgleich mit dem Physio-Entwurf kam eine Nachricht aus der Logopädie: Die SRH Hochschule Heidelberg lässt ihren Logopädie-Bachelor an fünf Standorten auslaufen, die letzte Kohorte schließt 2030 ab. In 19 Jahren hatte das Programm rund 1.500 Absolvent:innen. Der Grund laut Arbeitskreis Berufsgesetz: Es gibt kein Bundesgesetz für die hochschulische Ausbildung, und die Finanzierung ist ungeklärt. Ein großer privater Anbieter gibt also nicht auf, weil die Nachfrage fehlt, sondern weil die Rechtsgrundlage fehlt.
Der Arbeitskreis Berufsgesetz – dbl, dbs, dba, BDSL, HVG und LOGO Deutschland – fordert darauf am 6. Oktober 2026 erneut ein Berufsgesetz mit Studium für alle in der Logopädie und Sprachtherapie. Das ist genau das, was das BMG für die Physiotherapie gerade abgelehnt hat. Die Logopädie-Verbände haben einen Vorteil: Sie sind sich einig, auch der Schulverband ist dabei. Ob das reicht, um das Ministerium von der Teilakademisierung abzubringen, ist sehr fraglich.
Was sich voraussichtlich übertragen würde
- Zwei Stufen mit unterschiedlichen Rechten. Studierte mit eigenverantwortlicher Diagnostik und Behandlung, Fachschulabsolvent:innen auf ärztliche Diagnose.
- Schulgeldverbot und Vergütungspflicht für die Fachschulausbildung.
- Mindestanforderungen für Schulen: Leitung mit Master, Lehrkräfte mit Bachelor, eine Vollzeit-Lehrkraft je 20 Plätze.
- Praxen als Ausbildungsbetriebe mit Pauschalen aus § 125 SGB V – für die ambulant geprägten Berufe Logopädie und Ergotherapie noch wichtiger als für die Physiotherapie.
Der Physio-Prozess hat von der ersten Anhörung 2021 bis zum Referentenentwurf 2026 fünf Jahre gebraucht. Für Logopädie und Ergotherapie ist mit einem Entwurf nicht vor 2027/28 und mit einem Inkrafttreten nicht vor 2030 zu rechnen.
Abschnitt 4Was sich für Auszubildende ändern soll
Abschnitt 5Praxen als Ausbildungsbetriebe – und was auf Schulen zukäme
Was Praxen leisten müssten – und was sie dafür bekämen
Ambulante Praxen sollen gleichberechtigt ausbilden dürfen – neben Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen. Dafür müssten sie drei Dinge leisten:
- einen schriftlichen Ausbildungsvertrag mit der auszubildenden Person schließen und ab 2029 die Vergütung zahlen,
- mindestens 25 Prozent der Praxisstunden durch eine praxisanleitende Person begleiten lassen (Länder dürfen bis Ende 2036 auf 15 Prozent senken),
- eine praxisanleitende Person stellen, die mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden hat (§ 15).
Die 200 Stunden sind der Punkt, der Praxen am meisten Vorlauf kostet. Wer ab 2028 ausbilden will, sollte 2027 mit der Qualifizierung beginnen. Wer diese Kurse anbietet, ist noch offen. Dafür soll es Geld geben: Pauschalen je Auszubildender für Mehrkosten und Vergütung, plus eine Pauschale für die Qualifikation der Praxisanleitung. Gezahlt vom GKV-Spitzenverband, finanziert über eine Umlage aller Kassen. Die Höhe verhandeln GKV-Spitzenverband und Verbände; einigen sie sich nicht, entscheidet die Schiedsstelle.
Schulen
Für Fachschulen gäbe es erstmals bundesweite Mindestanforderungen: Leitung mit Master, Lehrkräfte mit pädagogischem Bachelor, eine Vollzeit-Lehrkraft je 20 Plätze. Nachweis bis Ende 2036, sonst Widerruf der Anerkennung. Wer am 31. Dezember 2027 schon leitet oder unterrichtet, gilt als qualifiziert.
Die Finanzierung der Schulen regelt der Entwurf nicht neu. Schulgeld fällt weg, die GKV-Pauschalen gelten nur für die praktische Ausbildung. Für den Unterricht bleibt es bei Landesmitteln und – für Schulen mit Klinikkooperation – der Krankenhausfinanzierung über § 17a KHG. Neu ist nur: Auch Schulen ohne Krankenhausträger könnten über eine schriftliche Kooperationsvereinbarung mit einem Krankenhaus an diese Mittel kommen (§ 108). Eine private Schule ohne Klinikpartner hätte damit nur noch den Landeszuschuss.
Abschnitt 6Was für alle gilt, die schon im Beruf sind
- Bestehende Erlaubnisse gelten weiter, ohne Befristung und ohne Nachqualifizierung – als Erlaubnis der Fachschulstufe.
- Wer will, kann statt „Physiotherapeut:in“ die neue, geschlechtsneutrale Bezeichnung „Fachperson für Physiotherapie“ beantragen.
- Laufende Ausbildungen nach altem Recht können bis Ende 2033 abgeschlossen werden, Modellstudiengänge bis Ende 2034.
- Masseur:innen werden zu „Medizinischen Massagetherapeut:innen“; die Ausbildung soll zweieinhalb Jahre dauern und ebenfalls schulgeldfrei und vergütet sein.
Abschnitt 7Der geplante Zeitplan
| Wann | Was (laut Entwurf) |
|---|---|
| Oktober 2026 | Referentenentwurf; Stellungnahmen der Verbände und Länder |
| 2027 | Kabinettsbeschluss, Bundestag, Bundesrat – noch ohne Termin. Vergleichbare Berufsgesetze (Hebammen, MTA, ATA/OTA) brauchten vom Referentenentwurf bis zur Verkündung 7 bis 9 Monate; beim umstrittenen Pflegeberufegesetz waren es 20. |
| 1. Januar 2028 | Neue Gesetze in Kraft; Schulgeldverbot; neue Ausbildung und Studium starten |
| 1. Januar 2029 | Pflicht zur Ausbildungsvergütung |
| Ende 2033 / 2034 | Letzte Abschlüsse nach altem Recht (Fachschule / Modellstudium) |
| Ende 2036 | Schulen müssen Mindestanforderungen erfüllen; volle Praxisanleitungsquote |
Der 1. Januar 2028 ist ehrgeizig. Frühere Reformen haben zwischen Verkündung und Start der neuen Ausbildung zwei bis zweieinhalb Jahre gelassen; hier wären es wenige Monate. Das BMG rechnet selbst damit, dass die neue Ausbildung „faktisch erst 2029“ beginnt, weil Schulen Lehrpläne umstellen und Kooperationen schließen müssen. Die harte Grenze ist das Ende der Legislaturperiode im Herbst 2029: Was bis dahin nicht verabschiedet ist, verfällt und müsste neu eingebracht werden.
Abschnitt 8Einordnung
Der Entwurf ist konkreter und finanziell belastbarer als frühere Anläufe. Schulgeldverbot, Vergütung und ambulante Refinanzierung sind überfällig. Aber vier Punkte sollten in der Anhörung kritisch diskutiert werden:
Noch einmal: Das ist ein Referentenentwurf. Verbände und Länder können jetzt Einfluss nehmen – und wer in Logopädie oder Ergotherapie arbeitet, sieht hier, worüber bei der eigenen Reform gestritten werden wird.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Berufe in der Physiotherapie (PhyThBRefG), Bearbeitungsstand 26. Oktober 2026. Zahlen zu Schulgeld und Vergütung aus der Gesetzesbegründung (DKI-Kostengutachten, Schuljahr 2021/2022 und Jahr 2022).
- Arbeitskreis Berufsgesetz: Stellungnahme vom 6. Oktober 2026 (SRH Hochschule Heidelberg, Eckpunktepapier).
Ralph Fröhlich
Logopäde · Gründer und Geschäftsführer therapeutenonline.de
Ralph Fröhlich leitet seit über zwanzig Jahren therapeutenonline.de und führt als Geschäftsführer eine staatlich anerkannte Fachschule für Logopädie. Ausbildungsfinanzierung und Akademisierung kennt er aus beiden Perspektiven.
Dieser Beitrag gibt den Stand des Referentenentwurfs vom 26. Oktober 2026 wieder. Ein Referentenentwurf ist kein geltendes Recht; Inhalte, Fristen und Paragrafen können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
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