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Gesundheitspolitik · Therapieberufe

GKV-Spargesetz beschlossen: Was das neue Gesetz für Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie wirklich bedeutet

Vergütungsdeckel, höhere Zuzahlungen, entwertete Blankoverordnung – und ein Rechenbeispiel, das zeigt, was auf Deine Patient:innen ab 2027 konkret zukommt.

Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Für die Heilmittelbranche ist es der größte Einschnitt seit Jahren. Wir sortieren, was tatsächlich im Gesetz steht – und was nicht.

Von Ralph Fröhlich · Juli 2026 · ca. 11 Min. Lesezeit

Es ging schnell am Ende. Am Vormittag des 10. Juli 2026 hat der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – kurz BStabG – in namentlicher Abstimmung mit knapper Koalitionsmehrheit beschlossen, noch am selben Tag hat der Bundesrat nach einem hektischen Fristverkürzungsverfahren zugestimmt. Damit steht fest: Die Sparmaßnahmen, gegen die der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) und die Berufsverbände seit dem Referentenentwurf im April gekämpft haben, kommen. Nicht alle in der ursprünglich geplanten Härte – aber die Kernpunkte für unsere Branche sind geblieben. In diesem Artikel schauen wir uns die drei Regelungen an, die Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie direkt betreffen, und rechnen an einem konkreten Beispiel durch, was die neue Zuzahlung für Patient:innen bedeutet. Vorweg: Bei den Zuzahlungen kursieren derzeit falsche Zahlen. Was wirklich im Gesetz steht, ist weniger dramatisch als manche Schlagzeile – aber trotzdem relevant für jedes Anmeldegespräch ab Januar.

1. Was am 10. Juli 2026 beschlossen wurde

Das BStabG soll die Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung schließen, die für 2027 auf rund 15 Milliarden Euro geschätzt wird. Der Weg dorthin führt vor allem über die Ausgabenseite: Vergütungen werden gedeckelt, Leistungen gestrichen, Zuzahlungen erhöht. Der Bundestag hat das Gesetz mit 319 zu 286 Stimmen bei vier Enthaltungen angenommen, der Bundesrat hat am selben Tag zugestimmt und auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet – obwohl sechs Bundesländer genau das beantragt hatten.

Für den Heilmittelbereich – also für Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie gleichermaßen – sind drei Regelungen entscheidend: die Rückkehr zur Grundlohnsummenbindung bei der Vergütung, die Anhebung der Zuzahlungen zum 1. Januar 2027 und die Streichung der Mehraufwandspauschale für Blankoverordnungen. Alle drei standen schon im Referentenentwurf vom April. Alle drei haben trotz massiver Interventionen des SHV die finale Fassung überlebt.

2. Der Vergütungsdeckel: Grundlohnrate minus ein Prozentpunkt

Der eigentliche Systembruch steckt in § 71 SGB V: Die Grundlohnrate – also die jährliche Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je GKV-Mitglied – wird wieder als absolute Obergrenze für Vergütungssteigerungen eingeführt, ausdrücklich auch für Heilmittelerbringer. Für die Jahre 2027 bis 2029 gilt zusätzlich ein Abschlag von einem Prozentpunkt.

Was das bedeutet, versteht man erst im Rückblick. Mit dem HHVG (2017) und dem TSVG (2019) hatte der Gesetzgeber die strikte Grundlohnbindung für Heilmittel gelockert beziehungsweise aufgehoben – genau deshalb waren in den letzten Jahren überproportionale Preissteigerungen möglich, mit denen die jahrzehntelange Unterfinanzierung der Therapieberufe wenigstens teilweise aufgeholt wurde. Diese Ära ist jetzt beendet. Künftig können die Verhandlungspartner nicht mehr vereinbaren, was fachlich und wirtschaftlich nötig wäre, sondern nur noch, was die Grundlohnrate hergibt – abzüglich eines Prozentpunkts.

Konkret gerechnet

Liegt die Grundlohnrate 2027 beispielsweise bei 3,5 %, dürfen die Heilmittelvergütungen um maximal 2,5 % steigen. Steigen Deine Praxiskosten – Miete, Gehälter, Energie, Software – im selben Zeitraum um 4 % oder mehr, sinkt die reale Marge. Jahr für Jahr. Das ist keine Kürzung auf dem Papier, aber eine Kürzung in der Wirkung.

Der SHV hatte gefordert, den Heilmittelbereich wegen der ohnehin niedrigen Vergütung und der Gehaltslücke zum TVöD von der Regelung auszunehmen. Ohne Erfolg: Grundlohnbindung und Ein-Prozent-Abschlag stehen in der beschlossenen Fassung. Bitter ist das Timing auch deshalb, weil die Logopädie gerade erst zum 1. Juli 2026 eine Preisanpassung bekommen hat – die wichtigste Position, die Einzeltherapie mit 45 Minuten, stieg von 71,76 € auf 76,06 €. Diese Erhöhung war bereits ein Kompromiss unter Druck: Ursprünglich zum Jahresbeginn erwartet, wurde sie auf die Jahresmitte verschoben. Künftige Runden werden unter dem neuen Deckel verhandelt.

3. Zuzahlungen: Was sich ändert – und was nicht

Hier lohnt Genauigkeit, denn in der Berichterstattung geht einiges durcheinander. Die Schlagzeile lautet überall „Zuzahlungen steigen um 50 %“ – und für Arzneimittel stimmt das auch: Dort steigt die Spanne von bisher 5 bis 10 € auf künftig 7,50 bis 15 € je Packung, der Krankenhaustagessatz von 10 auf 15 €. Für Heilmittel gilt die 50-Prozent-Logik aber nur für einen der beiden Bestandteile der Zuzahlung.

Zur Erinnerung, wie die Heilmittel-Zuzahlung nach § 61 SGB V aufgebaut ist: Gesetzlich Versicherte ab 18 zahlen erstens eine pauschale „Rezeptgebühr“ je Verordnung und zweitens 10 % der Behandlungskosten. Ab dem 1. Januar 2027 gilt:

  • Die Verordnungspauschale steigt von 10 € auf 15 €. Das ist die eigentliche Erhöhung – plus 50 %, aber eben nur auf diesen Baustein.
  • Der prozentuale Anteil bleibt bei 10 % der Kosten. In manchen Medien kursiert die Zahl „15 %“ – sie steht nicht im Gesetzestext. Die beschlossene Fassung des § 61 formuliert für Heilmittel: 10 Prozent der Kosten sowie 15 € je Verordnung.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 bleiben vollständig zuzahlungsfrei. Für die Pädiatrie – in der Logopädie und Ergotherapie ein großer Teil des Alltags – ändert sich für die Familien also nichts.
  • Die Belastungsgrenzen bleiben: 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken 1 %.

Eine Verschärfung aus dem Regierungsentwurf hat es übrigens nicht in die finale Fassung geschafft: Ursprünglich sollten die Zuzahlungsbeträge künftig jedes Jahr automatisch mit der Grundlohnrate dynamisiert werden – ohne neues Gesetz. Diese automatische Dynamisierung wurde im Gesundheitsausschuss wieder gestrichen. Auch das ging in vielen Meldungen unter.

4. Rechenbeispiel: 45 Minuten Logopädie

Nehmen wir den häufigsten Fall aus meinem eigenen Praxisalltag: eine erwachsene Patientin, gesetzlich versichert, keine Zuzahlungsbefreiung. Die Ärztin verordnet zehn Einheiten logopädische Einzeltherapie mit 45 Minuten Regelbehandlungszeit. Seit dem 1. Juli 2026 wird diese Position bundesweit mit 76,06 € vergütet. Die Verordnung hat damit einen Gesamtwert von 760,60 €.

Position Bis 31.12.2026 Ab 01.01.2027
Verordnungswert (10 × 45 Min à 76,06 €) 760,60 € 760,60 €
Pauschale je Verordnung 10,00 € 15,00 €
10 % der Behandlungskosten 76,06 € 76,06 €
Zuzahlung gesamt je Verordnung 86,06 € 91,06 €
Mehrbelastung + 5,00 € (+ 5,8 %)

Fünf Euro mehr je Verordnung – das ist die ehrliche Zahl für diesen Standardfall. Umgelegt auf die einzelne Therapieeinheit bleibt der Eigenanteil bei rund 7,61 €; teurer wird ausschließlich der Fixbetrag pro Rezept. Wer nur ein- oder zweimal im Jahr eine Verordnung einlöst, wird die Erhöhung kaum spüren.

Anders sieht es bei Menschen mit langfristigem Heilmittelbedarf aus – Stimmrehabilitation nach Kehlkopfkrebs, Aphasie nach Schlaganfall, Dysphagie bei Parkinson. Wer vier Zehner-Verordnungen im Jahr benötigt, zahlt rechnerisch künftig 364,24 € statt 344,24 € – also 20 € mehr pro Jahr. Ob diese Mehrbelastung tatsächlich beim Patienten ankommt, hängt aber von der Belastungsgrenze ab. Und die wird oft missverstanden, deshalb einmal sauber erklärt:

So funktioniert die Belastungsgrenze (§ 62 SGB V)

Niemand muss mehr als 2 % seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an gesetzlichen Zuzahlungen leisten, schwerwiegend chronisch Kranke maximal 1 %. Gezählt werden dabei alle Zuzahlungen eines Kalenderjahres zusammen – Heilmittel, Medikamente, Krankenhaustage, Fahrtkosten. Für Angehörige im Haushalt gibt es Freibeträge, die die maßgeblichen Einnahmen senken. Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer wegen derselben Erkrankung seit mindestens einem Jahr mindestens einmal pro Quartal in Behandlung ist und ein Zusatzkriterium erfüllt (z. B. Pflegegrad 3, GdB ≥ 60 oder eine ärztlich bestätigte kontinuierliche Versorgungsnotwendigkeit). Ist die Grenze erreicht, befreit die Krankenkasse auf Antrag für den Rest des Jahres von allen weiteren Zuzahlungen.

Damit ergeben sich zwei sehr unterschiedliche Fälle. Fall eins: unsere chronisch kranke Beispielpatientin mit 24.000 € Bruttoeinkommen. Ihre Ein-Prozent-Grenze liegt bei 240 € – und die erreicht sie mit ihren vier Verordnungen heute wie künftig schon im Lauf der dritten. Sie zahlt also in beiden Jahren höchstens 240 €. Für sie ändert die Erhöhung unterm Strich nichts; sie erreicht die Grenze nur ein paar Behandlungen früher. Fall zwei: dieselbe Diagnose, aber 48.000 € Bruttoeinkommen. Hier liegt die Ein-Prozent-Grenze bei 480 €, die 364,24 € bleiben darunter – die 20 € Mehrbelastung kommen voll an. Kurz gesagt: Die Erhöhung trifft vor allem chronisch Kranke mit mittlerem und höherem Einkommen sowie alle, die ihre Befreiung schlicht nicht beantragen. Und weil ab 2027 auch die Zuzahlungen für Medikamente und Krankenhaustage steigen, füllt sich das Zuzahlungskonto schneller – die Belastungsgrenze wird für mehr Patient:innen relevant als bisher. Umso wichtiger, dass sie sie kennen.

Aus der Praxis

„Die fünf Euro pro Rezept klingen harmlos. Aber die Diskussion darüber findet nicht im Bundestag statt, sondern an unserer Anmeldung. Wer seinem Team jetzt eine saubere Sprachregelung mitgibt, spart sich ab Januar viele zähe Gespräche.“

Ralph Fröhlich · Logopäde und Praxisinhaber

5. Blankoverordnung: Mehraufwandspauschale gestrichen

Die dritte Maßnahme trifft ein Versorgungsmodell, das gerade erst Fahrt aufgenommen hat – allerdings nicht alle drei Berufe gleichermaßen. Wichtig zur Einordnung: Die Blankoverordnung nach § 125a SGB V gibt es bisher nur in der Ergotherapie (seit dem 1. April 2024) und in der Physiotherapie (seit dem 1. November 2024, für ausgewählte Schulterindikationen). In der Logopädie existiert diese Versorgungsform nicht – der dbl lehnt sie bewusst ab und fordert stattdessen den Direktzugang, und auch der dbs sieht in ihr eine berufspolitische Sackgasse, weil die Therapiefreiheit in unserem Versorgungsvertrag ohnehin schon groß ist.

Bei der Blankoverordnung verordnet die Ärztin das Heilmittel, aber die Therapeut:innen entscheiden über Auswahl, Frequenz und Behandlungsmenge – mehr fachliche Verantwortung, mehr Planungs- und Koordinationsaufwand. Dafür gab es eine Mehraufwandspauschale. Sie wird gestrichen, mit der Begründung, es handle sich um eine Doppelvergütung. Direkt betroffen sind damit unsere Kolleg:innen in Ergotherapie und Physiotherapie, die diese Versorgungsform bereits leben.

Der SHV hat der Streichung deutlich widersprochen: Die Pauschale deckt realen fachlichen und organisatorischen Mehraufwand ab. Besonders irritierend ist, dass die laufende Evaluation dieser Versorgungsform noch gar nicht abgeschlossen ist – gestrichen wird trotzdem. Die Verantwortung bleibt bei den Therapeut:innen, die Vergütung dafür entfällt. Und auch für die Logopädie ist das ein Signal: Wer den Mehraufwand erweiterter Versorgungsverantwortung nicht mehr vergütet, macht jede künftige Debatte über mehr therapeutische Autonomie – ob Blankoverordnung oder Direktzugang – wirtschaftlich unattraktiver.

6. Was das für Praxen und Angestellte bedeutet

Wenn die Kosten schneller steigen als die Grundlohnrate minus ein Prozentpunkt, sinken ab 2027 die Margen – real und spürbar. Das erhöht den Konsolidierungsdruck vor allem auf kleine Praxen, und zwar in allen drei Berufen. Für Praxisinhaber:innen heißt das: Die Kostenstruktur gehört jetzt auf den Prüfstand, nicht erst, wenn die erste gedeckelte Vergütungsrunde durch ist. Und für angestellte Therapeut:innen bedeutet ein enger Vergütungsrahmen mittelfristig auch engere Spielräume bei Gehaltsverhandlungen – ausgerechnet in einem Arbeitsmarkt, in dem der Fachkräftemangel eigentlich für steigende Gehälter sorgen müsste.

Zwei Dinge sprechen trotzdem gegen Fatalismus. Erstens: Der Ein-Prozent-Abschlag ist auf die Jahre 2027 bis 2029 befristet. Zweitens: Der Fachkräftemangel verschwindet durch dieses Gesetz nicht – im Gegenteil. Die Verbände haben bereits angekündigt, in der nächsten Legislaturperiode für eine Ausnahme des Heilmittelbereichs zu kämpfen. Wie realistisch das ist, wird sich zeigen; die Erfahrung aus diesem Gesetzgebungsverfahren stimmt allerdings nicht optimistisch.

7. Was Du Deinen Patient:innen ab jetzt sagen solltest

Die Zuzahlungsänderung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Bis dahin bleibt Zeit, das Team vorzubereiten. Diese vier Punkte gehören in jedes Anmeldegespräch ab Herbst:

Die korrekte Zahl nennen: Ab Januar 2027 kostet die Verordnung 15 € Pauschale plus wie bisher 10 % der Behandlungskosten. Bei einer Zehner-Verordnung Logopädie mit 45 Minuten sind das 91,06 € statt 86,06 €.

Auf die Belastungsgrenze hinweisen: Maximal 2 % des Bruttoeinkommens pro Jahr, bei chronisch Kranken 1 %. Quittungen sammeln, Befreiung bei der Krankenkasse beantragen – viele Patient:innen mit Dauerverordnungen verschenken hier Geld.

Familien beruhigen: Kinder und Jugendliche unter 18 bleiben komplett zuzahlungsfrei. Für die Pädiatrie ändert sich an der Kasse nichts.

Den Unterschied zur Praxis klarmachen: Die Zuzahlung ist eine gesetzliche Abgabe, die wir einziehen müssen – kein Praxishonorar. Wer das freundlich und früh erklärt, verhindert, dass der Frust über die Politik an der Anmeldung landet.

Und noch ein organisatorischer Hinweis: Maßgeblich für die Preisberechnung einer Verordnung ist der erste Behandlungstag. Verordnungen, die 2026 begonnen werden und ins neue Jahr hineinlaufen, solltest Du mit Deiner Abrechnungsstelle oder Praxissoftware sauber klären, damit die Zuzahlung korrekt eingezogen wird.

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Wie sich die Vergütungsentwicklung auf die Gehälter auswirkt, liest Du in unserem Artikel „Was verdienen Logopäden wirklich?“ – mit Zahlen aus der dbl-Gehaltsumfrage.

Über den Autor

Ralph Fröhlich

Logopäde · Gründer und Geschäftsführer therapeutenonline.de

Ralph Fröhlich betreibt seit über 20 Jahren die Jobbörse therapeutenonline.de für Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie, leitet eine Fachschule für Logopädie und arbeitet selbst in eigener Praxis.

Stand: 10. Juli 2026, unmittelbar nach der Beschlussfassung in Bundestag und Bundesrat. Das Gesetz ist noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet; einzelne Details können sich bis zur Verkündung formal ändern. Alle Angaben sind sorgfältig anhand der Gesetzesmaterialien und Verbandsinformationen recherchiert, ersetzen aber keine Rechts- oder Steuerberatung.

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Mein Name ist Ralph Fröhlich – Logopäde, Gründer und Inhaber der Plattform.
Seit vielen Jahren bin ich eng mit der Ausbildung und dem Berufsalltag von Therapeutinnen und Therapeuten verbunden/vertraut.
Schon vor über 20 Jahren war der Fachkräftemangel im Therapiebereich spürbar.
Auf der Suche nach einer schnellen und effizienten Möglichkeit, Stellenangebote für unsere eigene logopädische Fachpraxis zu veröffentlichen, entstand die Idee zu einem digitalen Jobportal.
Was als spezialisierte Jobbörse unter dem Namen logojobs für Logopädinnen und Logopäden begann, hat sich in zwei Jahrzehnten zu einer der bekanntesten digitalen Plattformen für Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie entwickelt.

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